Anwalt für
Handelsvertreterrecht
und Vertriebsrecht

Kanzlei Wolff

Die Kanzlei Wolff wurde durch Rechtsanwalt Norbert Wolff im Jahr 1995 gegründet und ist nahezu ausschließlich auf dem Gebiet des Vertriebsrechts, mit dem Schwerpunkt Handelsvertreterrecht, tätig. Ich praktiziere als Einzelanwalt und berate und vertrete Unternehmen und deren Vertriebspartner, wie Handelsvertreter, Vertragshändler, Versicherungsvertreter und angestellte Reisende.

Vertrag

Der Vertrag ist die „Geburtsstunde “ einer geschäftlichen Unternehmung. Eine Überprüfung des Vertragsangebotes ist unumgänglich. Es kann sich auch empfehlen einen Mustervertrag zu verwenden oder erstellen zu lassen.

Provision

Provisionsstreitigkeiten kommen häufig vor. Die Rechtslage bestimmt sich nach den vertraglichen Regelungen im Handelsvertretervertrag und nach
den Regelungen des Handelsgesetzbuches.

Kunden

Im Rahmen einer Vermittlungstätigkeit für ein vertretenes Unternehmen erlangt der Absatzmittler regelmäßig sensible Daten (Kundendaten) über die es teilweise strenges Stillschweigen zu halten gilt.

Tage Erreichbarkeit
Jahre Erfahrung
Prozent Digitalisierung

Beruflicher werdegang

Studium der Rechtswissenschaften in Erlangen und München. Tätigkeit bei einer Bundesbehörde und als Richter. Abordnung an ein Landes-Justizministerium. Im Jahre 1995 Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth. Im Jahre 2000 Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht Nürnberg. Von 1995 bis September 2023 Geschäftsführer eines Handelsvertreterverbandes mit beratender und forensischer Tätigkeit.

Rechtsgebiete und Mandanten

Zu meinen Mandanten gehören sowohl die Unternehmen als auch deren Vertriebspartner, wie Handelsvertreter, Vertragshändler und Versicherungsvertreter sowie angestellte Absatzmittler. Die Kanzlei Wolff zählt zu den wenigen Kanzleien in Deutschland, die auf Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, spezialisiert sind.

Seit nahezu drei Jahrzehnten betreue ich meine Mandanten mit hohem persönlichen Engagement und Effizienz. Mit Kompetenz und intensivem Einsatz finde ich für meine Mandanten die beste interessengerechte Lösung. Ich nehme mir Zeit für die Problemanalyse, für Gespräche und Informationen. Zudem übernehme ich die Prozessvertretung, beispielsweise im Fall von Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten. Profitieren Sie von meiner langjährigen Erfahrung.

Sie erreichen mich:

Expertise: Vertriebsrecht!

Soweit Sie mich nicht sofort erreichen können, geben Ihnen die nachfolgenden Informationen einen ersten Überblick. Besuchen Sie auch meine Beitragsseite.

F.A.Q.

Ausgleichsanspruch berechnen

Der Zweck des Ausgleichsanspruchs

Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b hat den Zweck, dem Handelsvertreter für einen auf seine Leistung zurückzuführenden, ihm aber infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr vollständig vergüteten Vorteil des Unternehmers, wie er in der fortdauernden Nutzung eines aufgebauten Kundenstamms liegt, eine weitgehend durch Billigkeitsgesichtspunkte bestimmte Gegenleistung zu verschaffen. Der Ausgleichsanspruch kann eine durchschnittliche Jahresprovision betragen und somit außerordentlich werthaltig sein.

Ausgleichsanspruch berechnen

Die Berechnung lässt sich mittels einer Excel-Tabelle gut durchführen und berücksichtigt den sogenannten Rohausgleich im Vergleich zum Höchstbetrag.

Anwalt für Handelsvertreterrecht

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an! Ich sende es Ihnen gerne per E-Mail zu.

Drei Provisionsmöglichkeiten

Ausgangspunkt ist die Vorschrift des § 87 HGB. Grundsätzlich erhält der Handelsvertreter eine Provision für von ihm selbst vermittelte Geschäfte (§ 87 Abs. 1, 1. Alternative). Es kann aber auch vertraglich vereinbart werden, dass der Handelsvertreter für von ihm geworbenen Kunden provisionsberechtigt sein soll (§ 87 Abs. 1, 2. Alternative), so dass dem Handelsvertreter nicht nur für die von ihm selbst vermittelten Geschäfte mit diesen Kunden Provisionen zusteht, sondern auch für Folgegeschäfte der gleichen Art, die er nicht vermittelt hat. Der Anspruch des Handelsvertreters auf Ausgleich (Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB) ist davon ebenfalls beeinflusst.

Bezirksvertretung

Bestellt ein Unternehmer einen Handelsvertreter in einem abgegrenzten Gebiet bzw. Bezirk mit der Vermittlung von Geschäften mit den dort ansässigen Kunden und potentiellen Interessenten, begründet dies für den Handelsvertreter gemäß § 87 Abs. 2 HGB einen Anspruch auf Provision für alle direkten und indirekten Geschäfte, die der Unternehmer mit in diesem Gebiet ansässigen Kunden abschließt, unabhängig davon, ob der Handelsvertreter am Zustandekommen jedes einzelnen Geschäfts beteiligt war oder nicht oder ob er es überhaupt kennt. Man spricht dann von einer Bezirksvertretung. Dies sollte die vom Handelsvertreter bei den Vertragsverhandlungen angestrebte Provisionsregelung sein. 

Vertragliche Regelung notwendig

Notwendig ist dabei, dass der Handelsvertretervertrag ausdrücklich eine Bezirksvertreterstellung einräumt und sich dies auch in der Provisionsklausel widerspiegelt. Eine solche Klausel könnte wie folgt formuliert werden:

  • Der Handelsvertreter wird als Bezirksvertreter für das folgende, durch Postleitzahlenbereiche definierte, Gebiet bestellt. Sämtliche direkten und indirekten Aufträge aus diesem Gebiet sind provisionspflichtig, unabhängig davon, ob der Handelsvertreter an dem jeweiligen Auftrag mitgewirkt hat oder nicht.
  • Handelsvertretervertrag für Unternehmer:

    MUSTERVERTRAG I

  • Handelsvertretervertrag für Handelsvertreter:

    MUSTERVERTRAG II

  • Musterverträge sollten nicht ohne individuelle Beratung und Erläuterung verwendet werden. Sie dienen lediglich als erster Anhalt.

Kundendaten

Soweit kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vertraglich vereinbart gewesen ist, kann ein Handelsvertreter auch mit den Kunden in Kontakt treten, die in einer Geschäftsbeziehung zu dem zuvor von ihm vertretenen Unternehmen stehen.

Verwendung der Daten

Problematisch ist jedoch die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit die erlangten Kundendaten, die dem Handelsvertreter aus seinem vorherigen Vertragsverhältnis bekannt sind, bei seiner Tätigkeit für ein neues Unternehmen verwendet werden dürfen. Rechtsirrig ist die weit verbreitete Ansicht der Kunde „gehöre“ dem Handelsvertreter. Deshalb sei der Vertreter schon aus diesem Grunde berechtigt, die ihm aus einem vorherigen Vertragsverhältnis bekannten Daten weiter für seine Tätigkeit zu verwerten. Tatsächlich besteht die Geschäftsbeziehung des Kunden aber ausschließlich zum Unternehmer. Der Vertreter ist lediglich damit betraut, diese Geschäftsverbindungen zu vermitteln.

Keine uneingeschränkte Verwendung möglich

Nach dieser Maßgabe ist eine uneingeschränkte  Verwertung von Kundendaten (z.B. Kundenlisten oder Bestandsdaten), die dem Vertreter aus seiner vorherigen Tätigkeit bekannt sind, nicht zulässig. Grundsätzlich handelt es sich bei solchen Daten um vom Gesetz geschützte Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse des Unternehmens.

Ohne dass das Unternehmen dies ausdrücklich genehmigt, ist es dem Vertreter nach Vertragsende untersagt, diese als Betriebsgeheimnisse geschützten Daten zu verwerten. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch für solche Kundendaten, die im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit in die persönlichen Unterlagen des Handelsvertreters gelangt sind.

Achtung: Schadensersatz

Ignoriert der Vertreter dieses Verbot und weist das ehemals vertretene Unternehmen dies nach, drohen dem Vertreter erhebliche rechtliche Konsequenzen, z.B. in Form von einstweiligen Verfügungen, Auskunfts- oder Schadensersatzansprüchen. Diese lassen sich dabei nicht nur auf einen Verstoß gegen die handelsvertreterrechtliche Vorschrift des § 90 HGB stützen. Ebenso kann eine unzulässige Verwertung von Kundendaten gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen.

Verwendung nur aus dem Gedächtnis

Ein Handelsvertreter darf Kundendaten aus einer früheren Tätigkeit nach ganz überwiegender Auffassung nur dann verwerten, soweit diese allein aus seinem Gedächtnis stammen.

Ebenso darf der Vertreter Daten verwerten, die bereits in einem Branchenbuch oder sonstigen frei zugänglichen Adresslisten verzeichnet sind. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die dort enthaltenen Kunden ohne weiteres Kraft ihrer Branche dem allgemein zugänglichen potentiellen Abnehmerkreis zuzurechnen sind.

Die Kontrollrechte des Handelsvertreters und deren Durchsetzung

Grundsätzlich Abrechnung

Zur Ermittlung und Überprüfung seiner Provisionsansprüche ist der Handelsvertreter typischerweise auf Informationen des Unternehmers angewiesen. Nach dem gesetzlichen Regime sollen diese Informationen dem Handelsvertreter vollständig mit der vom Unternehmer geschuldeten Provisionsabrechnung zur Verfügung gestellt werden.

Überprüfung der Abrechnung mittels Buchauszug

In der Praxis geschieht dies aber häufig nicht, so dass der Handelsvertreter zur Überprüfung seiner Abrechnungen die im Gesetz vorgesehenen Kontrollrechte (Buchauszug und Bucheinsicht) bzw. zusätzliche Mitteilungen über alle sich nicht aus den Büchern ergebenden Umstände benötigt, die für Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provision von Bedeutung sind (Auskunftsanspruch).

Kein „Verdacht“ notwendig

Der Buchauszugsanspruch ist an keine weiteren Voraussetzungen gebunden, außer derjenigen, dass der Handelsvertreter ihn verlangt. Insbesondere muss der Handelsvertreter keine Verdachtsmomente für vermutete Provisionshinterziehungen geltend machen.

Service – Muster eines Anforderungsschreibens:

Anforderungsschreiben

Musterschreiben sollten nicht ohne individuelle Beratung und Erläuterung verwendet werden. Sie dienen lediglich als erster Anhalt.

Virtuelle Gerichtsverhandlungen

In Deutschland sollen bis 2025 einzelne Gerichte vollständig digital geführte Zivilverfahren erproben; auf der Grundlage neuer gesetzlicher Regelungen. Geplant ist Justizdienstleistungen ausschließlich digital anzubieten. Bis Ende 2023 wird es eine erste Version der entsprechenden Software geben. Aktuell werden schon von vielen Gerichten Zivilprozesse digital mittels virtueller Gerichtsverfahren durchgeführt. Die Grundlage hierfür ist der § 128a ZPO.

Angebot an meine Mandanten

Ich biete meinen Mandanten an, auch die Mandantengespräche und Beratungen virtuell durchzuführen. Das spart Zeit und bereitet den Mandanten behutsam auf die mögliche digitale Durchführung des Zivilprozesses vor. Ich arbeite mit der Plattform

GoTo

und sende meinen Mandanten bei entsprechendem Wunsch und entsprechender Einwilligung einen Link für die Mandantenbesprechung zu.

Ausgleich als nachvertragliche Leistungskompensation

Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters hat den Zweck, dem Handelsvertreter für einen auf seine Leistung zurückzuführenden, ihm aber infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr vollständig vergüteten Vorteil des Unternehmers, wie er in der fortdauernden Nutzung eines aufgebauten Kundenstamms liegt, eine weitgehend durch Billigkeitsgesichtspunkte bestimmte Gegenleistung zu verschaffen.

Eigenkündigung des Handelsvertreters ist schädlich

Kündigt der Handelsvertreter jedoch selbst das Vertragsverhältnis, so steht ihm nach dem gesetzlichen Regelfall kein Ausgleichsanspruch zu. Ausnahmsweise kann der Handelsvertreter ausgleichswahrend den Handelsvertretervertrag selbst kündigen, wenn ihm im Zeitpunkt seiner Kündigung eine weitere Fortsetzung seiner Tätigkeit aus krankheits- und/oder altersbedingten Gründen nicht mehr zumutbar ist.

Wichtiger ausgleichswahrender Ausnahmetatbestand

Eine Kündigung aus Krankheitsgründen ist gemäß § 89 b Abs. 3 Nr. 1, 2. Alternative HGB nur dann ausgleichserhaltend, wenn der Handelsvertreter eine entsprechende Erkrankung zum Zeitpunkt der Kündigung bzw. zum Zeitpunkt des Ende des Vertrages nachweisen kann.

Unzumutbarkeit weiterer Tätigkeit

Der entscheidende Punkt der Eigenkündigung aus Krankheitsgründen mit ausgleichswahrender Wirkung ist der, ob dem Handelsvertreter die Fortsetzung der Tätigkeit wegen eben dieser Erkrankung unzumutbar geworden ist. Der Begriff der „Unzumutbarkeit“ ist, da er ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, schwierig zu handhaben.

Die zugrundeliegende Krankheit muss sich objektiv unter Zugrundelegung der Zumutbarkeitsfrage durch Begutachtung herausfinden lassen. Eine Erkrankung stellt nach der Rechtsprechung des BGH erst dann einen ausgleichswahrenden Kündigungsgrund dar, wenn eine Störung des gesundheitlichen Zustands schwerwiegend und von nicht absehbarer Dauer ist und dadurch zu einer auch mit Ersatzkräften nicht behebbaren nachhaltigen Verhinderung in der Handelsvertretertätigkeit und damit der Absatztätigkeit für den Unternehmer führt (BGH, Urt. v. 29.04.1993 – I ZR 150/91, BB 1993, 1312).

Berufsunfähigkeit nicht ausschlaggebend

Nicht gleichzusetzen ist die Krankheit mit dem Begriff der Berufsunfähigkeit (OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.05.2001 – 16 U 114/00) oder der Anerkennung als Schwerbehinderter. Beides bildet keinen verbindlichen Maßstab für die Annahme einer Unzumutbarkeit der Tätigkeitsfortsetzung. Von ihnen geht damit lediglich eine Indizwirkung aus.

Nicht „alles“ muss gekündigt werden

Maßgeblich sind die Verhältnisse für den konkreten Vertrag, so dass die Unzumutbarkeit u.U. auch in der Fortsetzung nur eines Handelsvertretervertrages von mehreren bestehen kann. Hierbei wird dem Handelsvertreter ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt und damit auch in gewissen Grenzen das Recht, sich zu entscheiden (oder auch zu irren).

Bei Ausspruch der Eigenkündigung ist der Handelsvertreter auch nicht verpflichtet, sich in der Kündigung auf Krankheitsgründe zu berufen. Nach der Rechtsprechung genügt die tatsächliche, objektive Existenz eines ausgleichserhaltenden Anlasses zum Zeitpunkt der Kündigung. Den Kündigungsgrund kann der Handelsvertreter bis zu 2 Jahre nach der Kündigung „nachschieben“.

Kommt es zwischen Handelsvertreter und vertretenem Unternehmen jedoch zum Streit, muss die Unzumutbarkeit – spätestens vor Gericht – vom Handelsvertreter nachgewiesen werden. Hierzu hat der Handelsvertreter den ihm obliegenden Beweis seiner Krankheit zum Zeitpunkt der Kündigung und der daraus resultierenden Unzumutbarkeit einer Fortsetzung seiner Tätigkeit zu erbringen.

Handelsvertreter ist voll beweispflichtig

Der Handelsvertreter ist für die krankheitsbedingte Unzumutbarkeit somit voll beweispflichtig.

Den Beweis einer ausgleichserhaltenden Kündigung wegen Krankheit kann der Handelsvertreter durch Vorlage ärztlicher Atteste und Sachverständigengutachten führen. Allerdings ist ein privatärztliches Gutachten nicht entscheidend. Privatgutachten oder Empfehlungen des Hausarztes sind nur als Parteivorbringen zu bewerten, weil diese stets von dem Standpunkt ausgehen, was für den Patienten und dessen Gesundheitszustand absolut am günstigsten wäre. Grundsätzlich sind aus solchen Privatgutachten nur Ausführungen zu den medizinischen Belangen verwertbar, nicht jedoch Ausführungen zur wirtschaftlichen Betätigung eines Handelsvertreters. Hierzu ist der zur Erstellung eines Privatgutachtens beauftragte Arzt oder der Hausarzt allein kraft seiner beruflichen Stellung nicht mit besonderer Sachkunde ausgestattet.

Amtsärztliche Untersuchung

Jedoch sollte vom Handelsvertreter in jedem Fall vor Ausspruch der Kündigung eine Untersuchung durchgeführt werden und ein Attest durch einen kompetenten (Fach-)Arzt und keinesfalls ein Gefälligkeitsattest eingeholt werden. Letzteres reicht regelmäßig nicht für eine ausgleichserhaltende Kündigung.

Um seiner Beweislast genüge zu tun, kann und sollte der Handelsvertreter eine objektive amtsärztliche Untersuchung durch einen Arbeitsmediziner durchführen und hierbei auch feststellen zu lassen, ob ihm die Fortsetzung seiner Tätigkeit zuzumuten ist oder nicht. Der Mediziner muss hierzu ausführlich über die Besonderheiten der konkreten Handelsvertreter-Tätigkeit informiert werden, damit er die Frage der krankheitsbedingten Unzumutbarkeit beurteilen und in seinem Attest dann auch begründen kann. Wichtig ist, dass der Arzt für Dritte nachvollziehbar und unter ausführlicher Schilderung seiner Erkenntnisse zu Krankheit und Krankengeschichte zu diesem Ergebnis kommt.

Entscheidend ist in einem Rechtsstreit am Ende die umfassende Beurteilung eines (gerichtlich) bestellten Sachverständigen.

 

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27. März 2024 © Kanzlei Wolff